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    Gesetzlichen Neuvorgaben haben neue Möglichkeiten der beruflichen Kooperation eröffnet

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Ambulante Versorgungsstrukturen

Durch die gesetzlichen Neuvorgaben in den letzten Jahren haben sich für Ärzte und Zahnärzte, Kliniken und sonstige medizinischen Einrichtungen neue Möglichkeiten der beruflichen Kooperation eröffnet.


Mittlerweile sind mehr als 2 000 Verträge zur Integrierten Versorgung (IV) nach §§ 140 ff. SGB V bei der Bundesgeschäftsstelle für Qualitätssicherung registriert und von Experten mitgestaltet worden. Auch die Zuwachsraten für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind beachtlich, wenn auch der Boom ein wenig zurück gegangen ist. Nun werden auch so genannte Facharzt- bzw. Gesundheitszentren vermehrt gegründet. 

 

Das Ziel des Gesetzgebers, neue Versorgungsstrukturen einzuführen, scheint mannigfache Anstöße für praktische Umsetzungen vermittelt zu haben. Das in 2012 in Kraft getretene Versorgungsstrukturgesetz enthält weitere Vorgaben zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung, Regelungen zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung und Änderungen der Zulassungsregeln für medizinische Versorgungs- zentren.  

Das Gesetz sieht darüber hinaus Regelungen für eine Honorarreform und die Stärkung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen vor. Wichtig sind auch die Änderungen, die Medizinische Versorgungszentren betreffen und die Weiterentwicklung der fachärztlichen Versorgung zu einer ambulanten spezialärztlichen Versorgung, die Auswirkungen auf den ambulanten Versorgungsbereich haben.

Übersicht der Versorgungsstrukturen

 

 

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Ambulant-stationäre Schnittstellen

Zwischen Praxen und Klinik kommt es trotz guter medizinischer Aufstellung auf Grund fehlender organisatorischer Abstimmung häufig zu Hemmnissen im Behandlungsverlauf. Leistungsspektren der Partner sind nicht transparent, Zuständigkeiten nur unzureichend geklärt und individuelle Anforderungen der Praxen bleiben unberücksichtigt. Die beidseitige Kritik bremst dabei die Chance, mit vergleichsweise geringen Mitteln erhebliche Effizienzen zu nutzen.